Kommunalinvestitionsprogramm KIP

Der Bund hat ein Sondervermögen "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" in Höhe von 3,5 Milliarden Euro (Anteil Bayern 289,24 Millionen Euro) zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände in den Jahren 2015 bis 2018 eingerichtet. Grundlage der Förderung sind das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und die dazu von Bund und Ländern geschlossene Verwaltungsvereinbarung.

Am 7. Juli 2015 hat der Bayerische Ministerrat beschlossen, die gesamten auf Bayern entfallenden Mittel für Maßnahmen der energetischen Sanierung kommunaler Gebäude und Einrichtungen sowie Maßnahmen des Barriereabbaus und des Städtebaus zu verwenden. Die Richtlinien zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in Bayern (KInvFR) sind am 9. Oktober 2015 veröffentlicht worden und mit Wirkung vom 1. September 2015 in Kraft getreten.

Bewerbungsverfahren

Die Umsetzung des Programms lehnt sich an das erfolgreiche Konjunkturpaket II (KP II) an. Mit der Umsetzung wurden wiederum die Bezirksregierungen betraut. Zur Auswahl der Förderprojekte wurden an den Regierungen wie beim KP II Beiräte eingerichtet, in denen beispielsweise die Kommunalen Spitzenverbände vertreten waren.

Der Antragstellung ging ein Bewerbungsverfahren voraus. Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Antragsberechtigung erfüllen, konnten sich mit ihren Projekten direkt bei den jeweiligen Bezirksregierungen um Aufnahme in das Förderprogramm bewerben. Die Bewerbungsfrist endete am 15. Februar 2016.

Insgesamt sind bei den Regierungen rund 1.300 Bewerbungen mit Gesamtkosten von knapp 825 Millionen Euro eingegangen. Zur Förderung ausgewählt wurden 693 Projekte. Eine Liste mit den Förderprojekten finden Sie hier zum Download

Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung durch einen Zuschuss in Höhe von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben der anerkannten Projekte oder Bauabschnitte. Nicht gefördert werden Investitionsmaßnahmen, deren förderfähige Ausgaben weniger als 50.000 Euro betragen. Investitionen können nur gefördert werden, wenn sie erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheides bzw. nach Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begonnen werden. Alle Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2021 vollständig baulich abgenommen werden. Aufgrund von Vorgaben des Bundes können nach dem 31. Dezember 2022 Zuwendungen nach diesem Förderprogramm nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden. Später anfallende Ausgaben haben ab dem 1. Januar 2023 die Förderempfänger allein zu tragen.

Förderfähige Maßnahmen

  • Energetische Sanierung von Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, kommunalen Einrichtungen der Schulinfrastruktur, kommunalen Museen und kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung, kommunalen sozialen Einrichtungen wie Mehrgenerationenhäusern, Bürger- und Jugendzentren sowie kommunalen Verwaltungsgebäuden

  • Maßnahmen zum Abbau von baulichen Barrieren in den oben genannten Einrichtungen und Gebäuden. Aufgrund von Vorgaben des Bundes muss den Maßnahmen eine städtebauliche Grundkonzeption zur barrierefreien Gestaltung und Erschließung zugrunde liegen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur

  • Städtebauliche Maßnahmen zum Abbau von Barrieren im öffentlichen Raum

  • Städtebauliche Maßnahmen zur Revitalisierung von innerörtlichen Leerständen.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und Bezirke, soweit sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner der Jahre 2011 bis 2013 unter dem Landesdurchschnitt der Gemeindegrößenklasse oder der jeweiligen Gruppe der Landkreise oder Bezirke und Lage im Raum mit besonderem Handlungsbedarf gemäß Ministerratsbeschluss vom 5. August 2014

  • Durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner der Jahre 2011 bis 2013 unter dem Landesdurchschnitt der Gemeindegrößenklasse oder der jeweiligen Gruppe der Landkreise oder Bezirke und Schuldenstand je Einwohner am 31. Dezember 2013 über dem Landesdurchschnitt der Gemeindegrößenklasse oder der jeweiligen Gruppe der Landkreise oder Bezirke

  • Empfänger von Stabilisierungshilfen 2014 oder 2015

  • Saldo der freien Finanzspannen ("freie Spitze") weist in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung jeweils ein negatives Ergebnis auf.

Bei Landkreisen und Bezirken tritt an die Stelle der durchschnittlichen Finanzkraft der Jahre 2011 bis 2013 die durchschnittliche Umlagekraft der Jahre 2011 bis 2013. Kommunale Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften sind antragsberechtigt, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder antragsberechtigt ist.

Die maßgeblichen statistischen Werte und Vergleichswerte zu Finanzkraft, Umlagekraft und Verschuldung können unter ZUM THEMA – Rubrik Downloads beziehungsweise Rubrik Links (zu Veröffentlichungen des Bayerischen Landesamtes für Statistik) heruntergeladen werden. Weitere Erläuterungen zur Antragsberechtigung können den Richtlinien entnommen werden, die unter ZUM THEMA – Rubrik Rechtsgrundlagen zur Verfügung stehen.